Bestell- und Beratungshotline: +49 (9129) 4030-0  info@wegold.de

Unternehmen

Umsatzsteuererhebung bei Metalllieferungen

Reverse-Charge-Verfahren / Bagatellgrenze von 5.000 Euro

Hiermit informieren wir Sie über die erneut veränderte umsatzsteuerliche Gesetzgebung. Der § 13 b des Umsatzsteuergesetzes wurde mit Wirkung zum 01.07.2015 geändert.

 

Steuerschuldnerschaft

Wie Sie wissen, stellt die Wegold Edelmetalle GmbH seit dem 01.11.2014 in den Fällen des § 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG nur noch eine Rechnung aus, die den Nettobetrag ausweist. In der Regel wird die Rechnung den Hinweis enthalten, dass die Steuerschuldnerschaft entsprechend § 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht. In diesen Fällen hat der Leistungsempfänger, also der steuerlich geführte Unternehmer, 19 Prozent Steuer aus dem Nettobetrag der Rechnung zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.

Neuerung

Nach erheblicher Kritik aus Industrie und Wirtschaft hat der Gesetzgeber eine Bagatellgrenze pro wirtschaftlichen Vorgang in Höhe von 5.000 Euro eingeführt.

Die Steuerschuld soll nur dann auf den Leistungsempfänger übergehen, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen in Rechnung gestellten Entgelte mindestens 5.000 Euro beträgt (siehe auch Grafik rechts).

Weitergehende Informationen finden Sie hier:

 

Bei weiteren Fragen zur o.g. Regelung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.


Ihre Wegold Edelmetalle GmbH

Suchen

User Login

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.